Bürgerinitiative Invalidenstraße

Der schalltechnische Bericht für die Gesamtmaßnahme ist bereits in seiner Zielsetzung enttäuschend für Betroffenen, wird die doch auf Seite 5 allein mit der Ermittlung der maßgebenden Immissionsorte und der Berechnung der Beurteilungspegel dort angegeben. Wer hingegen danach sucht, an welchen Stellen sich Sachverständige des Vorhabenträgers Gedanken darüber machen, wie die ermittelten Beurteilungspegel zu bewerten sind und welche Maßnahmen dagegen zu ergreifen sind, wird in den anderen Planunterlagen auch nichts finden. Zu beiden Gesichtspunkten finden sich nur im schalltechnischen Bericht weniger pauschale Aussagen. So wird auf den Anspruch auf passiven Schallschutz hingewiesen und darauf, dass Lärmbelastungen ab 70 dB(A) am Tage und 60 dB(A) in der Nacht als gesundheitlich bedenklich gelten und eigentumsrechtlich relevant seien (vgl. etwa S.7).

In diesem schalltechnischen Bericht – ebenso wie in den weiteren schalltechnischen Berichten in den Planfeststellungsunterlagen – erfolgt weder eine Auseinandersetzung mit möglichen Lärmminderungsmaßnahmen, noch eine Bewertung der horrend hohen errechneten Gesamtbelastungswerte.

Der Vorrang des immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatzes wird gar nicht erwähnt. Der Vorrang aktiver Lärmschutzmaßnahmen wird erwähnt, die vorliegend in Betracht kommenden Maßnahmen jedoch nicht. Stattdessen wird auf Seite 13 auf Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes wie Lärmschutzwände hingewiesen, die hier offenkundig nicht in Betracht kommen.

Mit dem Einbau lärmmindernder Fahrbahnbeläge und Verkehrsbeschränkungen wie Geschwindigkeitsbeschränkungen (Tempo 30) und Lkw-Durchfahrtverboten stehen im Bereich des Straßenverkehrslärms, mit dem Einbau eines Rasengleises und anderen Maßnahmen stehen im Straßenbahnbereich geeignete und bewährte Mittel aktiven Schallschutzes zur Verfügung, um die Belastung zu senken.

Die unterlassene Bewertung der extrem hohen Überschreitungen der angeführten Schwellenwerte zur Gesundheitsgefährdung und faktisch enteignend wirkenden Lärmbelastungen ist hier von größter Bedeutung, da extreme Belastungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit des Vorhabens oder zu Übernahmeansprüchen der betroffenen Grundeigentümer führen.

Die Gebietseinstufung der Gebiete südlich der Invalidenstraße östlich wie westlich der Chausseestraße als Mischgebiete ist im schalltechnischen Bericht nicht begründet. Obwohl in beiden Bereichen neben besonders schutzbedürftiger Nutzung durch Seniorenwohnheim und Krankenhaus Wohnnutzung und ähnliche Nutzung wie Hotels und Appartementhäuser dominieren und das Bild der Bebauung prägen, werden die Bereiche auf Seite 18 den Mischgebieten zugeordnet. Das wird allerdings mit keinem Wort begründet.

Die Zuordnung ist falsch. Nach § 2 Abs.2 Satz 2 der Verkehrslärmschutzverordnung sind nicht rechtswirksam beplante Bereiche nach ihrer tatsächlichen Schutzbedürftigkeit einzuordnen. Die entspricht aber in den beiden Bereichen südlich der Invalidenstraße, östlich und westlich der Chausseestraße, einem Wohngebiet.

Anders als auf Seite 20 angeführt, handelt es sich bei den Häusern Invalidenstraße 116-119 nicht nur um geplante, sondern um bereits genehmigte Häuser, die nicht nur als Reflexionsfläche, sondern auch als Immissionsorte hätten berücksichtigt werden müssen.

Die Behauptung des Gutachters auf S.22, zum Wohnen im Freien geeignete Freiflächen seien nicht vorhanden, trifft nicht zu. An einer ganzen Reihe von Gebäuden gibt es zur Invalidenstraße hin Balkone, so an den Gebäuden Invalidenstraße 90, 104, 115. Diese sind als Außenwohnbereiche zu entschädigen.

Die weitere Behauptung des Gutachters, Außenwohnbereiche an Gebäuderückseiten seien stets so abgeschirmt, dass keine Grenzwertüberschreitungen zu berechnen wären, trifft mit großer Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht zu. Einige Gebäude, darunter die Gebäude Invalidenstraße 122, 120/121, haben Balkone und Terrassen auf der Rückseite, die teilweise im Dachgeschoss gelegen und daher nur wenig abgeschirmt sind. Für die Dachgeschosse sind in diesem Bereich aber noch Belastungen von 74 und 75 dB(A) tags berechnet, die zumindest erahnen lassen, dass die auf der Rückseite gelegenen Balkone/Terrassen künftig auch noch von Grenzwertüberschreitungen betroffen sein könnten. Einige Innenhofbereiche mit Außenwohnbereichen, etwa bei der Invalidenstraße 104 oder bei der Invalidenstraße 115, sind zur Invalidenstraße weitgehend offen und daher ebenfalls von Grenzwertüberschreitungen betroffen.

Eine Nachberechnung für Außenwohnbereiche auf Dächern und Gebäuderückseiten wie auch auf Innenhöfen ist erforderlich.

Die Überlegungen und Prüfungen des Gutachters, ob unter verschiedenen Betrachtungsweisen Ansprüche auf Schallschutz entstehen können, sind grundsätzlich zu begrüßen.

Es wird beantragt,

die Anregung des Gutachters auf S.115 des schalltechnischen Berichts aufzugreifen, die Einhaltung der dort angeführten Vorgaben zu Baulärm und Erschütterungen während der Bauzeit im Planfeststellungsbeschluss festzusetzen, wenn der Vorhabenträger nicht von sich aus die Einhaltung schriftlich oder im Erörterungstermin zusagt.